Erleichterungen bei der Förderung von Energieberatungen.

Die Corona-Krise hat uns alle nach wie vor fest im Griff und bleibt das bestimmende Thema dieser Tage. Neben den gesundheitlichen Folgen für die Betroffenen, stellt auch die schwierige wirtschaftliche Situation für immer mehr Unternehmen ein ernsthaftes Problem dar. In diesen Zeiten ist es verständlich, dass nicht unbedingt notwendige Investitionen vorerst verschoben oder ganz gestrichen werden. Dennoch sollten Zukunftsthemen wie der Klimawandel, die Energieeffizienz im Rahmen der Energiewende oder eine nachhaltigere Unternehmensführung nicht vollständig aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwinden. Im Gegenteil, die Corona-Krise bietet auch die Chance all diese Themen bei einer Normalisierung der Situation verstärkt in den Fokus zu rücken. Einen Anreiz für kleine und mittlere Unternehmen dies zu tun, gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in dieser Woche. Mit Änderungen in der Verwaltungspraxis des Bundesförderprogramms „Energieberatung im Mittelstand“, soll Unternehmen die Entscheidung erleichtert werden, trotz der aktuellen Situation eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft im Wesentlichen die Zuschusszahlung sowie den Bewilligungszeitraum. Eine nähere Beschreibung der Änderungen ist im Anschluss dargestellt. Bei Fragen zu einer Energieberatung zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

Zuschusszahlung an das Beratungsunternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) möchte es KMU in Zeiten der Covid19-Pandemie erleichtern, geförderte Energieberatungen in Anspruch zu nehmen. Abweichend von der Förderrichtlinie wird daher bis auf Weiteres die Möglichkeit eröffnet, den Zuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen auszuzahlen. Der Vorteil für das beratene Unternehmen: Es muss nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall das beratene Unternehmen, das auch den Zuschussantrag stellt).

Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:

  1. Das neue Formular „Ermächtigung“ ist vom KMU vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen (hinterlegt auf der Internetseite www.bafa.de/ebm unter „Formulare“).
  2. Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom beratenen Unternehmen zu tragenden Eigenanteil ausweist. Rechnungsbeispiele finden Sie im Merkblatt „Energieberatung von Kommunen – Merkblatt zum Antragsverfahren und zum Beratungsbericht“ des Förderprogramms „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (dort Seite 8, Nr. 4.2). Das Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de/ebk (Publikationen). 

Bewilligungszeitraum/Vorlagefrist

Der Bewilligungszeitraum wie auch die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweisunterlagen kann bis auf Weiteres ohne Angabe von Gründen unbürokratisch verlängert werden. Hierfür genügt ein formloser, über das Upload-Portal oder per E-Mail einzureichender Antrag.