Überarbeitung des Energiesteuergesetzes in 2019
Seit dem Jahr 2006 wird die verbrauchssteuerrechtliche Begünstigung für Biogas im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Zuletzt überarbeitet worden ist das Energiesteuergesetz am 22. Juni 2019 mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen, sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften. In Kraft getreten ist das neue Recht am 01. Juli 2019.
Begünstigungen für Biogas und Biomethan
Der Einsatz von Biogas unterliegt dem Energiesteuergesetz und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt jedoch viele Begünstigungen, welche dazu führen, dass Biogas steuerfrei verbrannt werden kann. Wichtig ist es die Biogasanlage vor ihrer Inbetriebnahme formlos beim Hauptzollamt anzuzeigen. Ab einer Begünstigung von 200.000 Euro, muss eine jährliche Transparenzmeldung erfolgen.
Befindet sich eine Biogasanlage in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, muss dies dem Hauptzollamt mitgeteilt werden. In der Konsequenz werden Vergünstigungen vorerst nicht mehr ausgezahlt.
Biomethan wird im EnergieStG wie Erdgas behandelt und ist deshalb mit dem Steuersatz von Erdgas zur Steuer anzumelden (13,90 €/MWh oder 5,50 €/MWh). Darüber hinaus sind zahlreiche Melde- und Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von Biomethan zu beachten. Außerdem gibt es die Möglichkeit nachträglich eine vollständige oder teilweise Steuerentlastung zu beantragen. Dabei handelt es sich meistens um die Entlastung nach § 53 des EnergieStG „Steuerentlastung für die Stromerzeugung“.
Des Weiteren werden im Energiesteuergesetz Begünstigungen für das eingesetzte Zündöl ermöglicht und die Argrardieselerstattung geregelt.
Informieren Sie sich auch über Ihre Möglichkeiten zur Stromsteuerentlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) und zu den Regularien der Antragsstellung.